Deutsch - Japanische Gesellschaft

Winsen (Luhe)

- Winsener Japanfreunde e.V.

 

( Amtsgericht Lüneburg, VR 110 363 )

 

Satzung

ab 21.03.2006

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein, der im weiteren Gesellschaft genannt wird, führt den Namen:

 

 

Deutsch-Japanische Gesellschaft Winsen (Luhe)

 

- Winsener Japanfreunde –

 

 

Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann im Namen den Zusatz e.V. tragen.

 

Sitz der Gesellschaft ist Winsen(Luhe). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

 

1. Ziel der Gesellschaft ist die gemeinnützige Förderung der Beziehungen zwischen Japan und Deutschland auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens.

 

2. Ziel der Arbeit der Gesellschaft ist es dabei, durch persönliche Begegnungen das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, gegenseitige Informationen auszutauschen und Kenntnisse von Japan in Deutschland und von Deutschland zu verbreiten.

 

3. Ziel ist weiterhin die Unterstützung der in Deutschland weilenden Japaner durch Rat und Tat, insbesondere die Betreuung der japanischen Jugend in Deutschland sowie solcher deutscher Studierender, die an einer Annäherung an Japan interessiert sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

 

Mittel der Gesellschaft- auch etwaige Gewinne dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit im Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich. Für sie wird keinerlei Entgelt bezahlt.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Die Gesellschaft besteht aus

 

a)   Einzelmitgliedern

b)   kooperativen Mitgliedern und

c)   Ehrenmitgliedern.

 

2. Einzelmitglieder können insbesondere Deutsche und Japaner sein. Korporative Mitglieder können insbesondere deutsche und japanische Firmen, Verbände und Organisationen sein. Ehrenmitglieder können Einzelpersonen, aber auch korporative Mitglieder sein.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes beschließt der Vorstand vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der nächsten Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

 

2. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch den Tod des Mitgliedes,

 

b) durch freiwilligen Austritt: der Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden,

 

c) durch Ausschluss: der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der nächsten Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

 

d) durch unterlassene Beitragszahlung: ein Mitglied, dass mit dem Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, ist mit Ablauf des zweiten Jahres automatisch ausgeschieden.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

 

2. Der Jahresbeitrag für das Einzelmitglied wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3. Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Ehegatten von Einzelmitgliedern zahlen die Hälfte. Korporative Mitglieder zahlen mindestens das doppelte des für Einzelmitglieder festgesetzten Betrages.

 

4. Die Beiträge sind im Januar jeden Jahres für dieses fällig. Neueingetretene Mitglieder haben den Beitrag binnen eines Monates nach Zugang der Aufnahmeerklärung zu leisten.

 

5. Der Vorstand kann den Beitrag in Härtefällen stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

 

§ 8 Organe der Gesellschaft

 

Organe der Gesellschaft sind:   

 

Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Gesellschaft zusammen.

 

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)  Wahl des Vorstandes,

 

b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

 

c)  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

 

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

 

e)  Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung.

 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern einberufen werden.

 

3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende möglichst nach Beratung mit dem Gesamtvorstand ein. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zugehen.

 

 

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer bzw. einem anderen Vorstandsmit-glied zu unterzeichnen ist.

 

2. Jede ordnungsgemäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl      der anwesenden   Mitglieder beschlußfähig.

 

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, einschließlich der Ehrenmitglieder. Korporative Mitglieder haben nur eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beim Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Anwesenden.

 

Zum Verfahren bei der Auflösung des Vereines wird auf § 14 der Satzung hingewiesen.

 

 

§   12   Vorstand

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, sowie sie nicht durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

 

3. Der Vorstand besteht aus:

 

dem Vorsitzenden,

 

dem stellvertretenen Vorsitzenden,

 

dem Schatzmeister,

 

dem Schriftführer und

 

den Beisitzern.

 

4. Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwei, höchstens jedoch fünf. Die Zahl legt die Mitgliederversammlung fest. Einer der Beisitzer soll Japaner sein, falls Japaner Mitglied der Gesellschaft sind. Ein weiterer Beisitzer ist der Bürgermeister der Stadt Winsen (Luhe), falls diese korporatives Mitglied ist.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, wenn dieser nicht an der Sitzung teilnimmt, die Stimme des anwesenden, lebensältesten Vorstandsmit-gliedes den Ausschlag.

 

6. Der Vorstand im Sinne des Gesetztes besteht aus:

 

dem Vorsitzenden,

 

dem stellvertretenden Vorsitzenden und

 

dem Schatzmeister.

 

Jeder der drei ist für sich allein berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

 

§ 13 Beirat

 

1. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat bilden.

 

2. In den Beirat berufen werden können Mitglieder der Gesellschaft, aber auch andere Persönlichkeiten, von denen bekannt ist, dass sie sich um das deutsch-japanische Verhältnis besonders bemühen.

 

 

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

 

1. Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die unter Angabe des Zwecks einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.

 

2. Bei Beschlussunfähigkeit kann mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen (§ 11, Abs. 1) auf spätestens sechs Wochen nach der beschlussunfähigen Versammlung unter Angabe dieser Tatsache und der Tagesordnung erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Versammlung reicht für eine Beschlussfassung die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder

 

3. Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen.

 

4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Seminar für Sprache und Kultur Japans der Universität Hamburg.

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen.

 

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), dessen zwingende Bestimmungen unberührt bleiben.

 

 

 

Winsen (Luhe), am 21.03.2006